
Der Waffenpass berechtigt zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B und C – je nach Bewilligung.
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. Bei Schusswaffen ist es dabei unerheblich, ob sie geladen sind oder nicht! Die ungeladene Pistole in der Hosentasche zu tragen gilt beispielsweise als Führen. Nicht zum Führen zählt das Mitführen innerhalb von Räumen oder eingefriedeten Liegenschaften (mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten) und der Transport in einem geschlossenen Behältnis (z.B. bei der Fahrt zum Schießstand).
Voraussetzungen:
- Das Mindestalter von 21 Jahren ist erreicht.
- Der Antragsteller ist Bürger eines EWR-Mitgliedslandes (ansonsten liegt die Ausstellung im Ermessen der Behörde).
- Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird von der zuständigen Behörde überprüft.
- Der Antragsteller kann einen Bedarf nachweisen. Ein Bedarf wird in jedem Fall angenommen, wenn der Antragsteller plausibel darlegt, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder auf seinem umzäunten Grundstück besonderen Gefahren ausgesetzt ist, die am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam bekämpft werden können.
- Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in Österreich.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie beabsichtigen, Schusswaffen in anderen Ländern zu besitzen oder zu führen, müssen Sie auch die jeweiligen waffenrechtlichen Genehmigungen dieser Länder einholen. Für das Mitführen von Schusswaffen in andere Länder sind zusätzlich die entsprechenden Genehmigungen erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie von der jeweiligen Vertretungsbehörde.
Für die Beantragung des Waffenpasses sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Behörde erforderlich:
- Ein psychologisches Gutachten.
- Ein Waffenführerschein.
- Ein amtlicher Lichtbildausweis.
- Eine Geburtsurkunde.
- Ein Nachweis der Staatsbürgerschaft.
- Ein Lichtbild.
- Gegebenenfalls ein urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades.
Wenn Sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Waffenpass bei der zuständigen Behörde beantragen. In Wien sind die zuständigen Behörden die Polizeikommissariate, in anderen Gebieten sind es die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat.