
Der Waffenführerschein in Österreich dient als Nachweis für die Qualifikation im geschulten und sachgemäßen Umgang mit Waffen. Im Unterschied zur Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpass berechtigt der Waffenführerschein jedoch nicht zum Besitz von Schusswaffen.
Die gesetzliche Grundlage für den Waffenführerschein findet sich in § 5 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, auch als „2. WaffV“ bekannt. Dieser Paragraph regelt den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen.
Das Gesetz lautet wörtlich:
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§25 WaffG). Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Das Gesetz verlangt von der Behörde, dass sie den Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit einer Waffe durch den Antragsteller verlangt, bevor sie einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte ausstellt. Dieser Nachweis kann auf verschiedene Weisen erbracht werden: Polizisten, Justizbeamte und Berufssoldaten können dies durch Vorzeigen ihres Dienstausweises tun, Sportschützen durch den Nachweis ihrer regelmäßigen Teilnahme an Schießsportveranstaltungen, und Jäger durch das Vorlegen ihrer gültigen Jagdkarte.
In Fällen, in denen der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er seine Waffen regelmäßig nutzt, wie beispielsweise Waffensammler, wird oft ein Waffenführerschein verlangt. Dieser kann durch eine kurze theoretische und praktische Schulung durch einen befugten Waffenhändler oder einen Lehrwart erworben werden. Die Gültigkeit des Waffenführerscheins, der bei der Behörde vorgelegt werden muss, beträgt in der Regel sechs Monate. Folglich muss er bei jeder waffenrechtlichen Überprüfung erneuert werden.